SATZUNG

TTC - Zehlendorf e. V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Tischtennisclub Zehlendorf e.V. (TTC Zehlendorf).

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Steglitz-Zehlendorf.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung

und Ausübung des Tischtennisspiels. Dazu gehören namentlich regelmäßiger Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Senioren- und Breitensport.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die Förderung des Tischtennissports und insbesondere durch regelmäßigen Trainingsbetrieb sowie Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch zweckfremde oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist

von einem Monat zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Binnen

eines Monats ist die Berufung zulässig, die schriftlich zu erfolgen hat. Es entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Stundungen, Ermäßigungen und den befristeten Erlass aussprechen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks beantragen.

Die Einladung erfolgt formlos. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Ein Einladungsschreiben, das auch elektronisch versandt werden kann, gilt

einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt

ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wird die Mitgliederversammlung binnen eines Monats wegen zu geringer Beteiligung mit gleicher Tagesordnung erneut berufen, ist sie jedenfalls beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung, die sich zugleich auf den eventuellen 2. Versammlungstermin beziehen kann, hinzuweisen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Kassenwart.

Es kann ein Geschäftsführer, ein Sportwart, ein Damen- sowie Jugendwart gewählt werden, die ebenfalls dem erweiterten Vorstand angehören.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gewählt. Ergibt sich diese Mehrheit nicht, wird er in einem weiteren Wahlgang durch einfache Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirksamt Berlin Steglitz-Zehlendorf zu, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tischtennissports zu verwenden hat.

§ 14 Übergangsbestimmung

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 4. Februar 2003.


Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 7. Mai 2015

1. Vorsitzender

Antonio Giarra-Zimmermann

2. Vorsitzender

Matthias Ruhland